30 March 2026, 16:23

Gericht erlaubt Online-Apotheken Rabattwerbung mit Hersteller-UVP ohne Preisoffenlegung

Alte deutsche Banknote mit einem Porträt eines Mannes und dem Text "Haldenburger-Balm Gesellschaft Actie 1 Ranges"

Gericht erlaubt Online-Apotheken Rabattwerbung mit Hersteller-UVP ohne Preisoffenlegung

Ein aktuelles Gerichtsurteil hat geklärt, wie Online-Apotheken in Deutschland Rabatte auf rezeptfreie Medikamente bewerben dürfen. Die Entscheidung fiel nach einer Klage der Apothekerkammer Nordrhein (AKNR) gegen die Praxis von Apo.com, durchgestrichene Preise in der Werbung zu nutzen. Das Landgericht Frankfurt entschied, dass die Nennung der vom Hersteller empfohlenen Verkaufspreise (UVP) nach deutschem Recht nicht die Offenlegung des niedrigsten früheren Verkaufspreises erfordert.

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Der Streit begann, als die AKNR Apo.com vorwarf, Kunden durch die Gegenüberstellung eines höheren Hersteller-UVP mit einem rabattierten Preis in die Irre zu führen. Die Kammer berief sich auf § 11 der Preisangabenverordnung (PAngV), der Apotheken verpflichten solle, ihren eigenen niedrigsten Preis der vergangenen 30 Tage anzugeben. Das Gericht wies diesen Anspruch jedoch zurück und stellte klar, dass die Regelung nicht greift, wenn die Werbung auf einer unverbindlichen UVP basiert.

Das Frankfurter Gericht betonte zudem, dass Verbraucher beim Medikamentenkauf anders vorgehen als beim Einkauf von Alltagsgütern. Sie vergleichen Preise tendenziell genauer, insbesondere wenn ihnen die Herstellerpreisempfehlungen bekannt sind. Dies steht im Einklang mit früheren Urteilen, darunter einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt aus dem Jahr 2022, wonach Händler frühere Preise nur dann offenlegen müssen, wenn ihre Werbung fälschlich einen zuvor niedrigeren Verkaufspreis suggeriert.

Der Fall erinnert an frühere Rechtsstreitigkeiten, etwa um den Discounter Netto und dessen "Preis-Jojo"-Taktiken. Grundsätzlich verlangt das deutsche Recht von Unternehmen, bei Rabattaktionen den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage anzugeben. Ausnahmen gelten jedoch, wenn Werbeaktionen auf einer Hersteller-UVP beruhen – wie bereits das Landgericht Köln bestätigte und der Bundesgerichtshof noch prüft.

Das Urteil bestätigt, dass Apotheken wie Apo.com weiterhin Hersteller-UVP in ihren Werbeaktionen nutzen dürfen, ohne eigene frühere Preise offenlegen zu müssen. Die Entscheidung folgt gesetzlichen Präzisierungen und früheren Gerichtsurteilen, die zwischen verbindlichen Verkaufspreisen und unverbindlichen Empfehlungen unterscheiden. Der Fall setzt damit einen Präzedenzfall für die Bewerbung von Medikamentenrabatten in Deutschland.

Quelle