18 March 2026, 04:14

Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Approbation sehbehinderter Medizinerinnen

Ein Mann sitzt in einem Stuhl, während ein Arzt seine Augen mit einem tragbaren Instrument untersucht, mit medizinischen Gegenständen auf einem Tisch und einem Vorhangfenster im Hintergrund.

Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Approbation sehbehinderter Medizinerinnen

Ein aktuelles Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) befasst sich mit den Rechten sehbehinderter Medizinstudierender, die eine Approbation anstreben. Im Mittelpunkt des Verfahrens stand eine Absolventin mit Makuladegeneration, die sich um eine Zulassung für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie beworben hatte. Die Entscheidung unterstreicht die anhaltende Debatte zwischen Patientensicherheit und der beruflichen Inklusion von Ärztinnen und Ärzten mit Behinderungen.

Der Streit begann, als eine Medizinstudentin mit schwerer Sehbehinderung die Approbation beantragte. Während das Verwaltungsgericht der Antragstellerin zunächst Recht gab, argumentierte das Oberverwaltungsgericht später, dass ihre Einschränkung die sichere Ausführung präzisionsabhängiger Aufgaben verhindern könnte.

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Das BVerwG prüfte, ob einer sehbehinderten Absolventin, die für ein bestimmtes Fachgebiet als geeignet eingestuft wurde, dennoch die volle Approbation verweigert werden darf. Nach deutschem Recht ermöglicht die ärztliche Approbation die uneingeschränkte Ausübung des Berufs in allen Bereichen – selbst wenn sich Ärztinnen und Ärzte später spezialisieren. Das Gericht räumte ein, dass § 3 der Bundesärzteordnung (BÄO) sehbehinderte Bewerber benachteiligt, da eine vollständige gesundheitliche Eignung vorausgesetzt wird.

Obwohl das BVerwG entschied, dass die Eignung für nur ein Fachgebiet für die Approbation nicht ausreicht, zog es auch die Antidiskriminierungsgrundsätze des Grundgesetzes in Betracht. Die Richter wiesen darauf hin, dass die Approbation Ärztinnen und Ärzte nicht zwingt, alle medizinischen Tätigkeiten auszuüben – sondern nur innerhalb ihrer Kompetenz und nach fachlichen Standards zu arbeiten. Gleichzeitig betonten sie praktische Herausforderungen bei der Definition eingeschränkter Zulassungen, die für Mediziner Rechtsunsicherheit schaffen könnten.

Das Urteil klärt nicht abschließend, wie Patientensicherheit und die Rechte von Ärztinnen und Ärzten mit Behinderungen in Einklang zu bringen sind. In den vergangenen fünf Jahren gab es auf EU-Ebene keine vergleichbaren Entscheidungen zur Approbation von Menschen mit Behinderungen.

Die Entscheidung des BVerwG bestätigt, dass sehbehinderte Absolventen unter den aktuellen Approbationsregeln auf Hürden stoßen. Zwar erkannte das Gericht die Bedenken hinsichtlich Diskriminierung an, hielt jedoch fest, dass eine uneingeschränkte Approbation eine umfassendere gesundheitliche Eignung erfordert. Der Fall lässt zentrale Fragen offen, wie ein fairer Zugang zum Beruf bei gleichzeitiger Wahrung des Patientenschutzes gewährleistet werden kann.

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